Im Gesetz steht: Frauen-Beauftragte dürfen auch eine Unterstützerin von außen suchen. Was heißt das?

Die Frauen-Beauftragte darf ihre Unterstützerin aussuchen.
Sie entscheidet: Mit wem kann ich gut zusammen-arbeiten?
Die Unterstützerin kann eine Mitarbeiterin aus der Werkstatt sein.
Aber sie kann auch von außerhalb der Einrichtung kommen.
Zum Beispiel eine Mitarbeiterin von einer Beratungs-Stelle.
Oder eine Frau, die sich für Frauen mit Behinderungen stark macht.
Die Unterstützerin kommt dann in die Werkstatt
oder in die Wohn-Einrichtung.
Sie unterstützt die Frauen-Beauftragte bei ihrer Arbeit.
Dafür bekommt sie Geld von der Einrichtung.